Flexibilität ist unsere Stärke

AGB

Vorbemerkung

(1)  Diese Bedingungen sind gültig, wenn der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2)  Diese Bedingungen gelten für alle künftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht  erneut ausdrücklich einbezogen werden.

(3)  Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder von den vorliegenden

Bedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers wiederspricht ML hiermit ausdrücklich.

1. Vertragsabschluss
Der Liefer- und Leistungsvertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von ML Metall- Concept GmbH (im Folgenden ML genannt) zustande.

2. Preise

(1) Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von ML und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.     

(2) Die Preise verstehen sich ab Werk netto in Euro zuzüglich der zum Zeitpunkt der  Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es werden anderweitige Angaben gemacht.

(3) Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

(4) Solche Veränderungen des Werkgegenstandes, die nach erfolgter Bestellung
auf Wunsch des Bestellers vorgenommen wurden und insoweit eine nachträgliche Änderung des Vertragsgegenstandes darstellen, werden dem Besteller berechnet. Änderungen des Werkgegenstandes bedürfen einer Vereinbarung sowie einer Auftragsbestätigung einschließlich einer Bezifferung der hieraus resultierenden Preisänderung.

3. Liefermenge, Lieferfrist

(1) Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten
Menge sind zulässig, ML ist zu Teillieferungen berechtigt.

(2) Die von ML angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum derWare. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Lieferbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wird.Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.Ansonsten gelten angemessene Lieferfristen.


(3) Ist für die Herstellung des Werkes oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Bestellers erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Besteller.

(4) Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren.

(5) Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, ist der Besteller dazu berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.  Dabei trägt er die Kosten für den Materialeinsatz.

(6) Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und vom Unternehmer nicht zu vertretende Umstände entbinden ML von der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der Betriebsstörung. In diesen Fällen ist der Besteller insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz geltend zu machen.

4. Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware das Werk verlässt oder sobald ML die Sendung der den Transport ausführenden Person übergeben oder sobald ML dem Besteller die Lieferbereitschaft mitgeteilt hat.

(2) Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich durch den Besteller zu übernehmen. Andernfalls ist ML berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern.

5. Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung unter Berücksichtigungder Pflichten des Bestellers zur Mängelfeststellung (s. Abs. 2). Hingegen gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Bestellers, die auf den Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens gerichtet sind oder auf grobes Verschulden gestützt werden.

(2) Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung aufMangelfreiheit zu überprüfen. Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Ware ML schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt insoweit die Gewährleistung.

(3) Der Besteller darf die Entgegennahme der Ware wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

(4) ML ist berechtigt, Nacherfüllung nach seiner Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass ML entscheidet, ob eine Mangelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird.

(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist ML zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet ML zwischen Neulieferung oder Mangelbeseitigung.

(6) Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag oder Minderung der

Vergütung berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist.

(7) Das Recht des Käufers, Schadensersatz wegen der Verletzung der Pflicht von ML zur Lieferung mangelfreier Sachen zu verlangen richtet sich nach Ziffer 6. (1) c) dieser AGB.

6. Pflichtverletzungen
(1) Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer
in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung von ML Folgendes:

a) Der Besteller hat ML zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, wenigstens 20 AT.
b) Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
c) Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist:
(aa) Schadensersatzansprüche des Bestellers hinsichtlich der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung seitens ML oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ML beruhen, sind weder ausgeschlossen noch beschränkt.
(bb) Schadensersatz kann der Besteller nur in Fällen grob fahrlässiger Pflicht-verletzung seitens ML oder grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehhilfen von ML verlangen sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haftet ML – außer in Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
(cc) Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkt- haftungsgesetz bei Fehlern der Reparatur für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich schriftlich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Gegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

(2) ML haftet grundsätzlich dann nicht für Pflichtverletzungen, wenn diese Werkleistungen betreffen, die aufgrund von vom Besteller geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haftet ML nicht. ML hat aber die Pflicht, den Besteller – soweit erkennbar – unverzüglich auf eine Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen.

(3) Insbesondere bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers sichert der Besteller zu, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Eine Prüfungspflicht seitens ML besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.

(4) Eine Haftung aus Verletzung von Pflichten aus dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ist auf Produkte beschränkt, die nach dem 01.05.2004
in Verkehr gebracht wurden. Darüber hinaus bestehen Ansprüche auf Schadens- ersatz nur für solche Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Pflichten verursacht wurden. Die Haftung ist – soweit zulässig – auf den Wert des Produktes beschränkt.

7. Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen von ML innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum abzgl. 1 % Skonto oder nach 30 Tagen netto ohne Abzug fällig.
(2) Bei Zielüberschreitung ist ML berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens möglich ist. Wechsel und Schecks werden nicht angenommen.

(3) Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es ML frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen. Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist ML berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern. Verweigert der Besteller Vorauszahlung oder Sicherheit, so kann ML vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.

(4) Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.

(5) Das Recht des Bestellers zur Aufrechnung besteht nur für solche Forderungen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

8. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber dem Besteller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen von ML in deren Eigentum.

(2) Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht ML das (Mit-) Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers zulässig. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber an ML ab. ML nimmt die Abtretung an. Der Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an ML Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen ML und Besteller. Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung.

(3) Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon
die Vorbehaltsware betroffen, so ist dies ML sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen), gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen, mitzuteilen. Sachen, die von ML dem Besteller zur Verfügung gestellt wurden und die nicht Bestandteil der Werkleistung als solcher sind (z. B. Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge usw.), bleiben im Eigentum von ML.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort ist Freudenstadt.

(2) Gerichtstand ist das für Freudenstadt zuständige Gericht, wobei ML auch berechtigt ist, am Sitz des Bestellers zu klagen.

3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

ML Metall-Concept GmbH

Wittlensweilerstraße 3
72250 Freudenstadt
+49(0)7441 91681-0
+49(0)7441 91681-20
info@ml-metall-concept.de

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